Trinkwasser
Zur Novellierung der Trinkwasserverordnung 2001
Pressemitteilung des
BMG vom 11. Mai 2011
Mehr Verbraucherschutz durch Änderung der Trinkwasserverordnung
Heute hat das Bundesministerium für Gesundheit die Erste Verordnung zur
Änderung der Trinkwasserverordnung verkündet. Die Trinkwasserverordnung
aus dem Jahr 2001 musste in einigen Punkten an neuere Entwicklungen
angepasst werden. Die geänderte Trinkwasserverordnung tritt am 1.
November 2011 in Kraft.
Neben Klarstellungen und der Berücksichtigung der neuesten
wissenschaftlichen Erkenntnisse ging es auch um Anpassung an
europarechtliche Vorgaben sowie um Entbürokratisierung. Die Wahrung des
hohen Qualitätsstandards des Trinkwassers in Deutschland ist und bleibt
oberstes Ziel.
Erstmalig wird innerhalb der Europäischen Union in einem Mitgliedstaat
ein Grenzwert für Uran im Trinkwasser festgelegt. Mit 0,010 Milligramm
(= 10 Mikrogramm) pro Liter ist der Uran-Grenzwert in Deutschland der
weltweit schärfste und bietet allen Bevölkerungsgruppen – Säuglinge
eingeschlossen –gesundheitliche Sicherheit vor möglichen Schädigungen
durch Uran im Trinkwasser. Für den Grenzwert ist die chemische Toxizität
von Uran maßgebend. Mit der Verordnung wird auch der Grenzwert für das
Schwermetall Cadmium von 0,005 auf 0,003 Milligramm (= 3 Mikrogramm) pro
Liter Trinkwasser gesenkt.
Ab Dezember 2013 gilt der schon seit 2001 vorgesehene verschärfte
Blei-Grenzwert von 0,010 Milligramm (= 10 Mikrogramm) pro Liter
Trinkwasser. Die Verordnung verpflichtet zeitgleich die Anlageninhaber
die Verbraucherinnen und Verbraucher über das Vorhandensein von Blei als
Werkstoff in der Trinkwasserverteilung zu informieren. Dies können
Hausanschlussleitungen des Wasserversorgungsunternehmens aus Blei sein
wie auch Trinkwasser-Installationen in Gebäuden, die insbesondere bei
Altbauten Teile aus Blei enthalten können.
Es gibt für den Parameter Legionellen umfassende neue Regelungen, die
einen technischen Maßnahmenwert (100 Legionellen pro 100 Milliliter
Trinkwasser) einführen und im Bedarfsfall eine Ortsbesichtigung der
betroffenen Trinkwasser-Installation und eine Gefährdungsanalyse
vorschreiben. Damit wird den gesundheitlichen Gefahren, die mit
Legionelleninfektionen verbunden sein können, Rechnung getragen.
Für die Trinkwasser-Installation in Gebäuden fordern die neuen
Vorschriften explizit den Einsatz von geeigneten Sicherungseinrichtungen
beim Anschluss von Apparaten an die Trinkwasser-Installation (z.B.
Zahnarztpraxen, Lebensmittelbetriebe) oder bei der Verbindung mit
Nicht-Trinkwasser-Anlagen (z.B. Wasser-Nachspeisung von
Heizungsanlagen). Bei Nichtbeachtung droht hier ein Bußgeld. Werden
durch die Nichtbeachtung Krankheitserreger im Sinne des
Infektionsschutzgesetzes verbreitet, kann dies sogar strafrechtlich
verfolgt werden.
Die geänderte Verordnung erhöht die Flexibilität der Gesundheitsämter
bei der Überwachung des Trinkwassers aus Eigenversorgungsanlagen (sog.
privaten „Hausbrunnen“). Dies gilt insbesondere für nicht
gesundheitsrelevante Abweichungen von den Anforderungen. Für die
Betreiber aller Wasserversorgungsanlagen wurden die Anzeigepflichten
erheblich reduziert, was auch zu Entlastungen bei den zuständigen
Gesundheitsämtern führen wird.
Die Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung finden Sie
HIER
Archiv
Zur Trinkwasserverordnung 2001
Pressemitteilung des
BMG:
Mit der am 28. Mai 2001 erfolgten Verkündung der neuen "Verordnung über
die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch" hat die Bundesrepublik
Deutschland die europäische Trinkwasserrichtlinie in nationales Recht umgesetzt.
Damit wird die Ablösung der derzeit noch geltenden EU- Regelung und der
national geltenden Trinkwasserverordnung im Interesse einer Modernisierung
und Optimierung eingeleitet.
Mit dem Erlass dieser Verordnung wurde ein wesentlicher Beitrag zur weiteren
Verbesserung der Gesundheitsvorsorge und des Schutzes des Menschen vor Infektionen
geleistet. Wasser für den menschlichen Gebrauch, zu dem auch das Trinkwasser
zählt, kann bei mangelhafter Vorsorge ein Pfad für Infektionen des Menschen
durch Krankheitskeime darstellen. Daher müssen strenge Auflagen, insbesondere
in Bezug auf mikrobiologische Anforderungen, erfüllt werden. Um die mikrobiologischen
Normen einhalten zu können, wird das Wasser - soweit notwendig - einem Aufbereitungsverfahren,
erforderlichenfalls unter Einschluss einer Desinfektion, nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik unterzogen.
Auch bei der Festlegung von Grenzwerten für chemische Stoffe berücksichtigt
die neue Verordnung den wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisfortschritt.
Neben der stufenweisen Absenkung des Grenzwertes für Blei in Wasser wurde
ein neuer Grenzwert für Kupfer eingeführt.
Die Vorgaben der Verordnung sorgen weiterhin für eine klare und eindeutige
Zuordnung von Zuständigkeiten und Aufgaben der Wasserversorger sowie der
überwachenden Landesbehörden. Die Überwachungsanforderungen im häuslichen
Bereich werden intensiviert- erstmalig untersteht z.B. die Überwachung der
Hausinstallationen in Schulen, Krankenhäusern und anderen öffentlichen Einrichtungen
den örtlichen Gesundheitsämtern.
Der Verbraucher erhält als Beitrag zur Transparenz durch die Regelungen
der neuen Verordnung das Recht, über die Qualität des ihm bereitgestellten
Wassers aktuell und umfassend informiert zu werden.
Die Verordnung tritt im Einklang mit dem EU-Recht nach einer Übergangsfrist
am 01. Januar 2003 in Kraft.
Die Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai
2001
wurde im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001, Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn
am 28. Mai 2001, veröffentlicht.
Damit tritt die Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen
Gebrauch (Trinkwasserverordnung -
TrinkwV 2001) am 1. Januar 2003 in Kraft.
Kompletter Gesetzestext (beim Bundesministerium der Justiz):
http://bundesrecht.juris.de/trinkwv_2001/index.html
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nach oben | Letzte Änderung: 29.03.2012